Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des Entwurfs Bebauungsplan für die Flurstücke 45/1, 65/2 und 65/3 der Gemarkung Spechtritz Der Stadtrat der Stadt Rabenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.04.2019 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan für die Flurstücke 45/1, 65/2 und 65/3 der Gemarkung Spechtritz beschlossen. Mit Hilfe dieses Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnbebauung geschaffen werden. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wurde. Es wurde nun über den Entwurf des Bebauungsplans für die Flurstücke 45/1, 65/2 und 65/3 der Gemarkung Spechtritz beraten. In der öffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Rabenau am 03.06.2019 wurde der Entwurf gebilligt und zur Auslage beschlossen. Die öffentliche Auslegung dieser Planunterlagen einschließlich Begründung findet in der Zeit vom 24. Juni bis einschließlich 26. Juli 2019 im Bauamt der Stadtverwaltung Rabenau (2. OG), Markt 3, 01734 Rabenau, während der Dienststunden statt. Die Dienststunden sind Montag/Mittwoch/Donnerstag: 7:00 bis 16:00 Uhr Dienstag: 7:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 7:00 bis 12:00 Uhr Zusätzlich werden die Unterlagen gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Stadt Rabenau unter www.stadt-rabenau.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt. Während der Beteiligung besteht allgemein die Möglichkeit, Einsicht in die Planunterlagen des Bebauungsplanes zu nehmen und Stellungnahmen schriftlich oder elektronisch bei der Stadtverwaltung Rabenau, Markt 3, 01734 Rabenau abzugeben oder während der Sprechzeiten im Bauamt der Stadtverwaltung Rabenau (2. OG), Markt 3, 01734 Rabenau, zur Niederschrift vorzubringen. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Rabenau, 14.06.2019 gez. Paul Bürgermeister
Bauamtsleiter
Herr Seidel
Markt 3
01734 Rabenau
Tel.: 0351 6498220
E-Mail: Seidel@stadt-rabenau.de