Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 1 BauGB zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Neukirchen/Pleiße, Stand Vorentwurf 12/2018
Der Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen/Pleiße hat in öffentlicher Sitzung am 31.01.2019 den Vorentwurf zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans in der Fassung 12/2018 einschließlich Begründung und Umweltbericht, gültig für das Gemeindegebiet der Gemeinde Neukirchen/Pleiße mit den Ortsteilen Neukirchen, Dänkritz und Lauterbach, gebilligt und zur öffentlichen Auslegung nach §3 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Der Vorentwurf der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans, Stand 12/2018 mit Begründung und Umweltbericht, liegt in der Zeit
vom 28.02.2019 bis zum 18.04.2019
in der Gemeindeverwaltung Neukirchen/Pleiße, Bauamt Zi.9, Pestalozzistr. 40, 08459 Neukirchen/Pleiße während der nachfolgend genannten Sprechzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag 07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 11:00 Uhr.
Die vollständigen Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist ebenfalls auf der Internetseite der Gemeinde Neukirchen/Pleiße und über das zentrale Landesportal Bauleitplanung in das Internet eingestellt.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Anregungen zum Vorentwurf schriftlich oder während der o.g. Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift im Bauamt der Gemeindeverwaltung Neukirchen/Pleiße, Zi.9 vorgebracht werden.
Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist. Eine Vereinigung im Sinne des §4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 UmwRG ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach §7 Abs.2 UmwRG gemäß §7 Abs.3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Ein Antrag nach §47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Nachbargemeinden sowie die planberührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach §2 Abs. 2 BauGB und §4 Abs. 1 BauGB i.V.m. §4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig frühzeitig beteiligt.
Neukirchen/Pleiße, den 19.02.2019
………………….
Bürgermeisterin Siegel
Gemeindeverwaltung Neukirchen
Bauamt Frau Dipl.-Ing. (FH) K. Hildebrandt Tel. 03762 / 952419
k.hildebrandt@neukirchen-pleisse.de