Öffentliche Bekanntmachung
der öffentlichen Auslegung der Ergänzungssatzung „An der Tongrube“ nach § 34 Abs. 4 BauGB im Bereich des Flurstückes 105/4 und über Teilflächen der Flurstücke 105/7 und 103/1 der Gemarkung Thierfeld. Der Stadtrat der Stadt Hartenstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23. Mai 2017 den Entwurf zur Ergänzungssatzung „An der Tongrube“ im Bereich des Flurstückes 105/4 und über Teilflächen der Flurstücke 105/7 und 103/1 der Gemarkung Thierfeld mit Planzeichnung, Textteil und Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Aufstellung der Ergänzungssatzung wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Gemäß § 13 BauGB ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und die Angaben zu umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB entbehrlich; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung für das vorliegende Satzungsverfahren abgesehen wurde.
Ersatzbekanntmachung Der Entwurf der Ergänzungssatzung „An der Tongrube“ im Bereich des Flurstückes 105/4 und über Teilflächen der Flurstücke 105/7 und 103/1 der Gemarkung Thierfeld mit Planzeichnung, Textteil und Begründung, liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nochmals vom
25.07.2017 bis 25.08.2017 in der Stadtverwaltung Hartenstein, 1. OG, Sekretariat Zi. 106 öffentlich aus und kann dort während der nachfolgend genannten Dienststunden eingesehen werden, sofern nicht auf die genannten Tage ein gesetzlicher oder ortsüblicher Feiertag fällt:
Montag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Dienstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr.
Während der Auslegungsfrist kann jedermann kostenfrei Einsicht in die Planungsunterlagen nehmen und Anregungen und Bedenken schriftlich abgeben oder mündlich zur Niederschrift vortragen. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Hartenstein deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Ergänzungssatzung nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, erfolgte bereits.
Hartenstein, den 17.07.2017 Steiner Bürgermeister
Hr. Schöniger