Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Brand-Erbisdorf hat in der 38. öffentlichen Sitzung am 28.02.2017 den geänderten Planentwurf zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet Süd an der B101“ bestehend aus:
dem Teil A - Planzeichnung M 1 :1.000 und
dem Teil B - Text incl. der dazugehörigen Begründung und dem Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2017
beschlossen (Beschlussvorlage Nr. 028/2017). Gleichzeitig wurde der Beschluss zur Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange inkl. der öffentlichen Auslegung der vollständigen Planunterlagen sowie der wesentlichen vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen nach § 3 (2) BauGB und gemäß § 4 a (3) S. 2 BauGB gefasst.
Zusätzlich bestimmte der Stadtrat nach § 4a (3) S. 2 BauGB, dass Stellungnahmen nur zu den gegenüber der Planfassung vom Juni 2016 geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können (Beschlussvorlage Nr. 029/2017). (die Änderungen sind jeweils farblich gekennzeichnet)
Die öffentliche Auslegung der vorliegenden Planunterlagen erfolgt in vollständiger Papierform in der Zeit vom 10.04.2017 bis 10.05.2017 während nachfolgend genannter Dienstzeiten der Stadtverwaltung Brand-Erbisdorf, im Fachbereich 3 – Bau, Immobilien und Umwelt im Stadthaus, Albertstraße 4, Zimmer 310, 09618 Brand-Erbisdorf, zu jedermanns Einsicht:
Montag 08.00 – 12.00 Uhr
Dienstag 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Freitag 08.00 – 12.00 Uhr.
Nachfolgend genannte umweltrelevante Stellungnahmen sind Bestandteil der Offenlage der Planentwurfunterlagen:
Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zu den gegenüber der Planfassung vom Juni 2016 geänderten oder ergänzten Teilen online, schriftlich oder während der Sprechzeiten zur Niederschrift in der Stadtverwaltung abgegeben werden.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Die Nachbarn, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange sind vom Zeitraum der Auslegung zu benachrichtigen und nach § 3 und 4 BauGB gleichzeitig zu beteiligen. Der Geltungsbereich umfasst vollständig das Flurstück Nr. 584/3 und teilweise die Flurstücke 575/34 , 575/38, 584/2 und 585/1 der Gemarkung Erbisdorf. Weitere Grundstücke bzw. Grundstücksteile außerhalb des Planumgriffs werden zum Nachweis des Ausgleichs für den Eingriff in den Naturhaushalt benötigt, darunter Teile der Flurstücke 990/1, 1005/1, 1013/2 und 1013/3 der Gemarkung Langenau.
Brand-Erbisdorf, den 10.04.2017
Dr. Martin Antonow, Oberbürgermeister
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