Bebauungsplan Gemeinde Bannewitz Beschluss

Bebauungsplan I.20 "Bebauung Am Wetterschacht"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 10.12.2021 bis 09.12.2022
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Bannewitz hat am 23.11.2021 in der öffentlichen Sitzung den Bebauungsplan Nr. I.20 „Bebauung Am Wetterschacht“ Gemarkung Boderitz der Gemeinde Bannewitz, in der Fassung vom November 2021, bestehend aus Planzeichnung mit Planzeichenerklärung und den textlichen Festsetzungen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) mit Beschluss Nr. 085/2021 als Satzung beschlossen.

Die Begründung, der Umweltbericht und der Grünordnungsplan sowie die Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und das Schallschutzgutachten in der Fassung vom November 2021 wurden gebilligt. Der Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücke 60/2, 60/6, 60/42, 60/43, 60/45 und 91/4 der Gemarkung Boderitz.

Der Bebauungsplan mit den oben genannten Anlagen wird gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung der Gemeinde Bannewitz im Rathaus der Gemeinde Bannewitz, Rathaus OT Possendorf, Schulstraße 6, 01728 Bannewitz im Zimmer 308 zu jedermanns Einsichtnahme zu den üblichen Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag          von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
sowie Dienstag                       von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
und Donnerstag                     von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Bitte beachten Sie die aktuell gültigen Hygiene- und Verhaltensregeln im Rathaus.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) oder aufgrund dieser erlassener Vorschriften bei der Änderung dieses Bebauungsplanes wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Bannewitz, 10.12.2021

Christoph Fröse

Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Bannewitz
Fachbereich II - Bau und Ordnung
Herr Michalsky
Schulstraße 6, 01728 Bannewitz
Zimmer 308, Tel.: 035206-20449

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