Außenbereichssatzung Gemeinde Bannewitz Öffentliche Auslegung

Aufstellung der Außenbereichssatzung "Steinstraße" OT Cunnersdorf

  • Status Beendet
  • Zeitraum 04.03.2019 bis 05.04.2019
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung mit der Bezeichnung „Steinstraße“ im Ortsteil Cunnersdorf der Gemeinde Bannewitz

Stand: Entwurf vom 06.12.2018

Der Gemeinderat der Gemeinde Bannewitz hat in öffentlicher Sitzung am 29.01.2019 den Entwurf zur Aufstellung einer Außenbereichssatzung mit der Bezeichnung „Steinstraße“ im Ortsteil Cunnersdorf der Gemeinde Bannewitz in der Fassung vom 06.12.2018 einschließlich Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung gebilligt und zur öffentlichen Auslegung bestimmt. Der räumliche Geltungsbereich der Außenbereichssatzung umfasst die Flurstücke 259/6, 259/8, 259/9, 259/10, 259/11, 259/15, 142, 37/m und Teile von 140/2, 259/16 der Gemeinde Bannewitz, Gemarkung Cunnersdorf.

Der Plan liegt in der Zeit vom 04.03.2019 bis einschließlich 05.04.2019 in der Gemeindeverwaltung Bannewitz, Rathaus Possendorf, Schulstraße 6, Zimmer 107 während der nachfolgend genannten Sprechzeiten zur Einsicht öffentlich aus:

Montag und Freitag               09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag                                09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag                             09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16.00 Uhr
 

Während der Auslegungsfrist wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Stellungnahmen zum Entwurf können schriftlich oder während der Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung vorgebracht werden. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können gemäß
§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Baugesetzbuch bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Mit der Außenbereichssatzung wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht unterliegen, begründet, da weder die Art der Vorhaben (Wohnzwecken dienende Vorhaben) noch die Größe der Fläche derartige UVP-pflichtige Vorhaben zulassen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung der in §1Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Europäische Schutzgebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete sind in der näheren Umgebung nicht ausgewiesen. Von der Erstellung eines Umweltberichtes kann daher abgesehen werden.

Eine Vereinigung im Sinne des §4 Abs.3 Satz 1 Nr.2 UmwRG ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach §7 Abs.2 UmwRG gemäß §7 Abs.3 Satz 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die vollständigen Planunterlagen sind während der Auslegungsfrist auf dem Beteiligungsportal der Gemeinde Bannewitz und über das zentrale Landesportal Bauleitplanung in das Internet eingestellt. Stellungnahmen können auch online abgegeben werden: https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bannewitz/startseite.

Zu der Internetbeteiligung gelangen Sie auch über die Homepage der Gemeinde Bannewitz www.bannewitz.de / Gemeinde und Bürgerservice unter der Rubrik Aktuelles bzw. unter Beteiligungen.

Bannewitz, 01.02.2019

Gez.

Christoph Fröse

Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeinde Bannewitz
Referentin Bauleitplanung

Frau Tischer

Schulstraße 6, OT Possendorf, 01728 Bannewitz

Tel. 035206/ 204 49

bauleitplanung@bannewitz.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Festsetzungen und Begründung

Informationen

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