Bebauungsplan Große Kreisstadt Annaberg-Buchholz Beschluss

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr.3 "Heiterer Blick"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.06.2017 bis 13.06.2018
Schmuckgrafik - öffne Lightbox

BEKANNTMACHUNG DER  ERTEILUNG DER GENEHMIGUNG DER 1. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS Nr. 3 DER GROSSEN KREISSTADT ANNABERG-BUCHHOLZ „HEITERER BLICK“

Die vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 29.09.2016 in der Fassung vom August 2016 als Satzung beschlossene 1. Änderung des vorzeitige Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Heiterer Blick“, bestehend aus:

Teil A – Planzeichnung M 1:1.000 und

Teil B – Text

wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 18.04.2017, AZ: 00497-2017-32 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs.4 BauGB während der nachfolgenden Zeiten in der Stadtverwaltung Annaberg-Buchholz, Markt 1, 09456 Annaberg-Buchholz im Fachbereich 6, SG Stadtplanung / Stadtsanierung, in Zimmer 2.25, kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag                     7.30 – 15.30 Uhr

Dienstag                   7.30 – 18.00 Uhr

Mittwoch                   7.30 – 15.30 Uhr

Donnerstag               7.30 – 16.00 Uhr

Freitag                     7.30 – 12.00 Uhr
 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind,

ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 1. Änderung des vorzeitigen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan „Heiterer Blick“ sowie der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassenden Erklärung werden im Internetportal der Großen Kreisstadt Annaberg-Buchholz unter www.annaberg-buchholz.de, Rubrik:  Planen, Bauen & Wohnen, Planungsrecht/Bebauungspläne, Wohnbauflächen, Wohngebiet “Heiterer Blick“ sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Annaberg-Buchholz, den 29.06.2017

Rolf Schmidt

Oberbürgermeister

Gegenstände

Übersicht
  • Planentwurf
  • Begründung
  • Erklärung nach § 10 BauGB
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.